Nun ist es "endgültig": »Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschied am Freitag in letzter Instanz, dass Kruzifixe in italienischen Schulen hängen dürfen und nicht aus Rücksicht auf nicht christliche Schüler oder deren Eltern entfernt werden müssen« (WON; Beschwerde-Nr. 30814/06).
Dieses Urteil hat nicht nur für Italien, sondern ganz EU-Europa Bedeutung: damit bleiben die christlichen Kreuze auch an staatlichen Pflichtschulen hängen, die Staaten brauchen somit in Sachen Religion nicht neutral zu sein ... wir leben in einem "christlichen Europa".
Und das ist z.B. im BRD-Bundesland Bayern auch nicht anders: Der Freistaat Bayern hat nach dem "Kruzifix-Urteil" die Kruzifixe schlicht zu "bayerischen Brauchtum" erklärt und damit blieb grundsätzlich alles beim alten und eine weitere Klage beim BVerfG der BRD zum gleichen Thema ist unzulässig ....
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 16. Mai 1995 - Az: 1 BvR 1087/91 - entschieden, daß die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, gegen die in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit verstößt. Gleichzeitig hat es eine Vorschrift des bayerischen Schulrechts (§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Volksschulordnung), die anordnet, daß in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Nicht mehr und nicht weniger!
Daraufhin wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 850) ist in den die Volksschulen betreffenden Art. 7 BayEUG folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit soweit möglich zu berücksichtigen."
Eine Klage dagegen wurde vom BVerfG am 27. Oktober 1997 - Az.: 1 BvR 1659/97 - nicht zur Entscheidung angenommen! Das "Abhängen" kann natürlich verlangt .... Zerpflücken wir doch mal das bayerische Gesetz:
* "Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen ..." -> Wir brauchen somit "ernsthafte" und "einsehbare" (vermutlich für die Schule / Bayern) Gründe
Dieses Urteil hat nicht nur für Italien, sondern ganz EU-Europa Bedeutung: damit bleiben die christlichen Kreuze auch an staatlichen Pflichtschulen hängen, die Staaten brauchen somit in Sachen Religion nicht neutral zu sein ... wir leben in einem "christlichen Europa".
Und das ist z.B. im BRD-Bundesland Bayern auch nicht anders: Der Freistaat Bayern hat nach dem "Kruzifix-Urteil" die Kruzifixe schlicht zu "bayerischen Brauchtum" erklärt und damit blieb grundsätzlich alles beim alten und eine weitere Klage beim BVerfG der BRD zum gleichen Thema ist unzulässig ....
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 16. Mai 1995 - Az: 1 BvR 1087/91 - entschieden, daß die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, gegen die in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit verstößt. Gleichzeitig hat es eine Vorschrift des bayerischen Schulrechts (§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Volksschulordnung), die anordnet, daß in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Nicht mehr und nicht weniger!
Daraufhin wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 850) ist in den die Volksschulen betreffenden Art. 7 BayEUG folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit soweit möglich zu berücksichtigen."
Eine Klage dagegen wurde vom BVerfG am 27. Oktober 1997 - Az.: 1 BvR 1659/97 - nicht zur Entscheidung angenommen! Das "Abhängen" kann natürlich verlangt .... Zerpflücken wir doch mal das bayerische Gesetz:
* "Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen ..." -> Wir brauchen somit "ernsthafte" und "einsehbare" (vermutlich für die Schule / Bayern) Gründe
* "versucht der Schulleiter eine gütliche Einigung." -> dann versucht der Schulleiter eine Einigung, also den Schüler / seine Eltern von ihrem Ansinnen abzubringen.
* "Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen," -> Also, wenn die Erziehungsberechtigten nicht einknicken wird eine Regelung für den Einzelfall (Schüler) gesucht. Das könnte so aussehen, daß das Kruzifix zu dessen Unterricht im jeweiligen Klassenzimmer ab- und dann wieder aufgehängt wird. Ein bißchen albern, aber immerhin ....
* "welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt" -> zudem müssen die Wünsche seiner (ihrer) Klassenkameraden berücksichtigt werden. Eine Lösung wäre: er / sie setzt sich mit dem Rücken zum Kruzifix ....
* Darüber hinaus ist außerdem "auch der Wille der Mehrheit soweit möglich zu berücksichtigen." -> also wird "demokratisch" abgestimmt. Vermutlich wird auch der Wille des betroffenen Lehrers und Schulleiters berücksichtigt.
Lt. Wikipedia hatten zwischenzeitlich zwei Lehrer das Abhängen der Kreuze in ihren Klassenzimmern verlangt. Einer bekam als "atypischer Fall" Recht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 21. Dezember 2001 - Az.: 3 B 98.563 -; "Für ihn sei das Christentum eine Religion der Liebe und des Lebens, die nicht durch das Kruzifix bzw. auch ein Kreuz ohne Korpus symbolisiert werden dürfe."), der andere scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 14. August 2008 - Az.: Au 2 K 07.347 -.
=> Merke: Auch in Bayern kann man viel verlangen, aber ob es außer Streß was bringt - vor allem haben'se das BVerfG verar*cht und es ist ein Paradebeispiel für die "Trennung" Kirche - Staat in der BRD^^^EU und was Recht und Gesetz im konkreten Fall wirklich wert sind.
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