Sonntag, 25. September 2011

Renten in der DDR

In der DDR gab es eine sog. "Mindestrente", um Menschen finanziell aufzufangen, die aufgrund ihrer Erwerbsbiografie bzw. den Weltkriegswirren keine ausreichende Anwartschaft bei der Sozialversicherung hatten. Die Alters-Renten wurden daher nach unten durch Mindestrenten begrenzt.

Sie betrugen für Anspruchsberechtigte mit weniger als 15 Arbeitsjahren (versicherungspflichtige Zeiten und Zurechnungszeiten) 270 Mark (ab 1.12.1984 = 300 Mark), mit wenigstens 15 Arbeitsjahren 280 Mark (ab 1.12.1984 = 310 Mark); danach erhöhte sich die Mindest-Rente in Abständen von 5 weiteren Arbeitsjahren um jeweils 10 Mark, und erreicht bei 45 und mehr Arbeitsjahren den Höchstbetrag von 340 Mark (ab 1.12.1984 = 370 Mark) [Fn1].

Es gab aber de facto auch eine höchste zu erzielende Alters-Rente ... diese betrug bspw. ab 1985 lediglich 440,- Mark. Der Grund lag u.a. in der geringen Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark. Und wie es in der BRD - bei deutlich höherer Beitragsbemessungsgrenze - noch Betriebsrenten beim "Kapitalisten" oder Zusatzversorgungen im "öffentlichen Dienst" gibt bzw. gab, gab es ab 1971 die die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR). Diese trug dazu bei, die Relation zwischen dem Arbeitseinkommen und bestimmten Geldleistungen der Szialversicherung (Renten, Krankengeld) günstiger zu gestalten. Mehr als 75 v.H. aller beitragsberechtigten Arbeiter und Angestellten waren in den 1980ern der FZR beigetreten, zu der ein Beitrag von jeweils 10 v.H. von den Versicherten und Betrieben - bezogen auf die über 600 Mark liegenden Arbeitseinkünfte - abzuführen war. Die Mehrleistungen bestand in einem erhöhten Krankengeld und der Zusatzrente.

Die Höhe der monatlichen Zusatzaltersrente errechnete sich aus der Anzahl der FZR-Beitragsjahre und einem Beitragswert in Höhe von 2,5 v.H. des 600 Mark monatlich übersteigenden Durchschnittseinkommens. Waren z.B. für 20 Jahre aufgrund eines Durchschnittsverdienstes von 1000 Mark Beiträge entrichtet worden, so errechnete sich eine monatliche Zusatzrente von 20 × 0,025 × 400 = 200 Mark [Fn2].

Darüber hinaus existierten für verschiedenen Berufsgruppen weitere Zusatzrenten - Versicherungen (Sonderversorgungssysteme).

Bereits vor 1968 gab es die Möglichkeit einer "freiwilligen Weiterversicherung". An deren Stelle trat 1968 eine freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung. »Die Beiträge lagen wahlweise zwischen 10 Mark und 200 Mark monatlich, wobei die Leistungsbemessung ausschließlich versicherungsmathematischen Grundsätzen folgte. Diese Zusatzversicherung entsprach damit weitgehend der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland.« Mit Wirkung vom 1.3.1971 wurde die Freiwillige Zusatzrentenversicherung zur FZR völlig umgestaltet. Dadurch sollte der DDR-Rentner bereits "nach 25 Arbeitsjahren in den Genuß von Versorgungsleistungen kommen, die bei 87 Prozent seines Nettoverdienstes" lagen.[Fn3] Die alte freiwillige Versicherung auf Zusatzrente konnte dennoch zu den gleichen Bedingungen wie vorher fortgesetzt werden [Fn4]. Weiterhin gab es die sog. "Sparrentenversicherung", die die Altersrente - mit der 600,- M Beitragsbemessungsgrenze aufstockte - soweit gewünscht und bezahlt.

Für das Jahr 1989 ergab sich daraus für Rentner in der DDR [Fn5]:

* Die Durchschnittsrente für Männer betrug
526,- M ohne FZR
632,- M mit FZR
* Die Durchschnittsrente für Frauen betrug
418,- M ohne FZR
454,- M mit FZR
* Naturaleinkommen (Subventionen, wie Leistungen der Volkssolidarität oder Kulturleistungen) = 27,7% vom Haushalteinkommen (letzte Angabe von 1987).

Daraus ergibt sich für Ende der 1980er ein Durchschnittseinkommen eines Rentnerhaushaltes - ohne Zinseinkommen auf Ersparnisse; beide FZR - von 1.086,- M plus Naturaleinkommen i.H.v. 293,- M.
In der Summe: 1.379,- M
Problematisch waren einzelne Personengruppen, wie die Situation der bäuerlichen Umsiedler, die auf eigner Scholle gearbeitet und frühestens mit Beginn der Kollektivierung - als sie ihr 1945 erhaltenes Bodenreformland einbrachten - in das Sozialsystem eingezahlt haben. Ihre "Altersvorsorge" (Land in Polen und Spargroschen) waren "im Krieg" geblieben. Damit bekam z.B. meine Oma - trotz eines harten Arbeitslebens - nur 270,- M Mindestrente ... aber Dank Ehepartner, eigenem (neuen) Haus, subventionierten Grundnahrungsmitteln sowie preiswerte Busse und Bahnen sowie "landwirtschaftlichen Nebenerwerb" bedeutete das weder relative noch absolute Armut.

Zu den Arbeitseinkommen und den gegenüber stehenden Lebenshaltungskosten, siehe:
http://home.snafu.de/veith/besoldun.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Einzelhandelsverkaufspreis

Quellen (meist war eine Anpassung der Zeitform notwendig, daher nur ein wörtliches Zitat):

[Fn1] DDR-Handbuch: Renten. Enzyklopädie der DDR, S. 5420 (vgl. DDR-HB, S. 1118) (c)Bundesministerium des Innern; http://www.digitale-bibliothek.de/band32.htm
[Fn2] DDR-Handbuch: Sozialversicherungs- und Versorgungswesen. Enzyklopädie der DDR, S. 5923 (vgl. DDR-HB, S. 1232) (c) Bundesministerium des Innern; http://www.digitale-bibliothek.de/band32.htm
[Fn3] DER SPIEGEL 38/1978, S. 67f
[Fn4] DDR-Handbuch: Rentenversicherung, Freiwillige. Enzyklopädie der DDR, S. 5432
(vgl. DDR-HB, S. 1120-1121) (c) Bundesministerium des Innern; http://www.digitale-bibliothek.de/band32.htm
[Fn5] Angaben nach: "Armut in der 'DDR'-Bevölkerung, Lebensstandard und Konsumtionsniveau vor und nach der Wende" von Günter Manz, Maro-Verlag, 1992, S. 112 und S. 46.

Dienstag, 13. September 2011

Die militärisch genutzten Flugplätze der DDR

Bei bei MediaScript erscheint voraussichtlich am 5. Dezember 2011 das neue Buch von Thomas Bußmann. Titel:

"Stahlbeton, Gras und Bahnbefeuerung - Die militärisch genutzten Flugplätze der DDR".


Der Autor Thomas Bußmann, unter anderem bekannt durch „11-80, katapultieren Sie!“, beschreibt hier die militärischen Flugplätze der DDR, die durch VP-Luft und NVA genutzt wurden. Umfangreiche Recherchen im Bundesarchiv-Militärarchiv (BA-MA) in Freiburg förderten zum Teil überraschende Erkenntnisse zu Tage. Das Manuskript umfasst z.Z. ca. 230 Seiten in A4, mit vielen Fotos und Karten.

Geplanter Verkaufspreis ca. 25 EUR + 4,50 EUR für die Versandkosten. Zu bestellen bei:

MediaScript GbR
Tiniusstraße 9 – 11
13089 Berlin

buchbestellung@mediascript.de
Telefon: 030 - 55 09 128
Telefax: 030 - 55 09 129

Sonntag, 4. September 2011

OHS - Flugplatz Kamenz

Dank einer Zuschrift von Dr. Bellanger konnte ich meine Informationen zur OHS der LSK/LV "Franz Mehrung" und insbesondere der Einheiten auf dem Lehrflugplatz Kamenz erweitern und teilweise Neustrukturieren. So zur TAS-45, dem JAG-10 sowie der dortigen Verbindungsfliegerkette:

http://home.snafu.de/veith/ohs.htm

Greifswalder Lichter

Ich habe folgende Anfrage erhalten, die ich hier wiedergebe:

Der Einsender hat in Greifswald an der Ostsee gelebt, studiert und dort von sog. "Greifswalder Lichtern" am 24. August 1990 gehört. Nach Recherchen im Internet könnte die Ursache Schießübungen von Kampffliegern in der Nähe der Greifswalder Ostsee (Greifswalder Oie) gewesen sein. Jedenfalls seien solche Lichter bei Anwohnern Greifswalds nicht unbekannt gewesen.

Die Frage ist folgende:

Kann festgestellt / beweisen werden, ob exakt am 24.08.1990 gegen 20:30 - 22:00 Uhr Schießübungen bei Greifswald stattfanden (Einsatzbücher?). Falls solche Dokumente existieren, wo könnten diese Informationen offiziell (in schriftlicher Form) eingesehen / kopiert werden?

Für Antworten bitte die Kommentarfunktion nutzen.


P.S. Eine Anfrage beim Bundesarchiv / Militärarchiv ist bereits gestellt.

Samstag, 3. September 2011

Es gibt kein Grundrecht auf Ausreise

Bereits am 13. Juni 2001 sprach der SPD-Genosse und Berliner Innensenator Ehrhart Körting den richtungsweisenden Satz: "Es gibt kein Grundrecht auf Ausreise". Leider gibt es nach wie vor Zeitgenossen, die anderen "frommen" Wunschvorstellungen nachhängen.

Naheliegend schaut der geneigte und interessierte Bundesbürger in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes, konkret in die Artikel 1 bis 19:

Er wird dabei wie folgt fündig: Gem. Art. 11 GG genießen lediglich Deutsche Freizügigkeit und das nur im Bundesgebiet. Selbst dieses Recht kann nach Abs. 2 dieses Artikels auf Null reduziert werden. Die Freizügigkeit über die Staatsgrenzen hinweg für jeden, wird nur aus dem "Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" (Art. 2 GG) in den Kommentaren zum GG herausgelesen und ist in die Rechtsprechung eingegangen. Eine Interpretation die sich jederzeit ändern kann. Auch dieses Recht kann, wurde und wird bereits heute nach Bedarf auf Null reduziert:

»Schon 1957 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Ausreiseverbot. Die Behörden hatten dem Adenauer-Kritiker Wilhelm Elfes die Passverlängerung verweigert, um dessen politische Aktivitäten zu behindern. Im so genannten Elfes-Urteil wird festgestellt, dass der Parlamentarische Rat die Ausreisefreiheit nicht ausdrücklich in den Grundrechtekatalog aufgenommen habe. Sie sei aber im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit grundgesetzlich geschützt« (Der Spiegel 31/2001). Allerdings blieb nicht nur Herrn Elfes Ausreisefreiheit weiter - höchstrichterlich bestätigt - "eingeschränkt".

Ein weiterer, dem Grundgesetz inzwischen übergeordneter Grundrechtekatalog findet sich in der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), konket in der Konvention Nr. 005 des westeuropäischen Europarats. In diesem findet sich jedoch nichts über "Ausreise" oder "das eigene Land verlassen" etc.

Ein Fortschritt bietet diese Konvention jedoch: seit »1998 kann – ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde – jeder Einzelne sich gegen eine Verletzung seiner Konventionsrechte unmittelbar mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden (Individualbeschwerde - Individual applications). ... Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen einzigartig und unterscheidet die EMRK beispielsweise von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen« (Wikipedia).

Da es noch kein individuelles Klage- / Berufungsrecht in Bezug auf den "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte" (Bürgerrechtspakt), den "Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" (Sozialpakt) vom Dezember 1966 oder gar die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" von 1948 gibt, gibt es wie oben bereits genannt, seit 1998 auch eine Berufungsmöglichkeit auf das (Zusatz-) Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur EMRK. In Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls heißt es, insoweit den Bürgerrechtspakt vorwegnehmend:

»Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.« Allerdings haben die Politiker bereits hier vorgebaut. Im Absatz 3 dieses Artikels heißt es einschränkend: »Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterwor­fen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Frei­heiten anderer.«

Mithin mag die Aussage von Herrn Körting verkürzt erscheinen, bringt die Sachlage jedoch auf den Punkt. Schön finde ich die Einschränkung, bereits lediglich aus Gründen der "Moral" an der Ausreise gehindert werden zu können :-D

Link
:
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com/2010/08/reisefreiheit-fur-ddr-burger.html

update
(19.10.2014)

Keine drei Jahre später wird die Ausreise nicht nur für "Hooligans", G8-Gegner oder Friedenshetzer im Allgemeinen reduziert, nein, jetzt soll "Islamisten" der Personalausweis (PA) weggenommen werden. Daß das nur ein weitere "Pilot" ist, sollte klar sein.

Die BRD _ Behörden können bisher zwar den Reisepaß abnehmen, aber jeder kann dennoch mit PA im Schengenraum reisen, sogar nach Großbritannien, Schweiz und Türkei ... und beim letzteren helfen nette Beamte schon, nach Syrien zur IS einzureisen. Bei den eingangs Genannten wurde in den letzten Jahren die Reisefreiheit bei "Besuchsreisen" mit PA wirkungsvoll mit polizeilichen Meldepflichten unterlaufen. Dazu siehe Bitte das PAuswG und §§ 7, 8 und 24 PassG. Nach letzterer Vorschrift ist der illegale Grenzübertritt eine Straftat: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft ...". Schreiben für Meldeauflagen sehen bspw. so aus:

»Sehr geehrte Frau X, der Geltungsbereich ihres Personalausweises ... wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ... dahingehend beschränkt, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt. Die Beschränkung hat zur Folge, dass Ihnen die Ausreise nach § 10 des Passgesetzes untersagt ist. Nach § 24 des Passgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer entgegen der Beschränkung ausreist oder auszureisen versucht. Die Maßnahme ist bis zum ... befristet.«

Die längerfristige Ausreise von "Dschihadisten" läßt sich so jedoch nicht unterbinden.

Neben der BMI-Variante, daß der Ausweis künftig eingezogen werden könnte und der Betroffene dafür ein Ersatzdokument erhält, könnte bereits heute im hoheitlichen Teil des Chipspeichers der Ausweiskarte angeordnet und gespeichert werden, "dass dieser Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt", vgl. § 6 Abs. 7 PAuswG

Dabei spielt es auch keine Rolle, ab der Ausweisinhaber seinen "persönlichen Teil" des Chipspeichers freigeschaltet hat oder nicht. Praktisch müßten dann an den Schengen-Binnengrenzen, gern an den folgenden Mautstationen, Ausweiskontrollen erfolgen. Bei der BMI-Variante "Ersatzdokument" würde eine einfache Sichtkontrolle reichen, ansonsten müßte "gescannt" werden.

Spannend ist, daß auch die Republikflucht als "Versuch der Ausreise" unter Strafe gestellt werden soll. Als Indizien für diese Straftat sollen "etwa die Kündigung der Wohnung oder das Fernbleiben vom Arbeitsplatz sein".

Tja, wenn zwei das Gleiche tun, ist es immer noch nicht das Selbe.

update
(07.01.2019)
Der "Versuch der Ausreise" aus der BRD ist unter bestimmten Bedingungen seit dem 20.06.2015 gemäß § 89a Abs. 2a StGB strafbar. Die Strafbarkeit wurde durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des GVVG-Änderungsgesetzes in das Strafgesetzbuch der BRD eingefügt.

Trotz aller rechtlicher Bedenken, so durch den früheren Bundesrichter Thomas Fischer, wurde und wird dieses spezielle Strafrecht abgewendet. So durch Beschluss vom 6. April 2017 des Bundesgerichtshofs (BGH 3 StR 326/16).

In diesem Urteil ging es bspw. um jemand, der von München in die Türkei flog. Dort wurde ihm der Grenzübertritt nach Syrien verwehrt, er flog zurück und wurde beim Widerholungsversuch bereits in München festgenommen. Das Gericht betonte: "Er verfügte über ein 'One Way-Ticket' und führte neuwertige Outdoor-Bekleidung im Wert von mehreren hundert Euro, zwei Mobiltelefone und 270 € in bar mit sich; bei den Kleidungsstücken handelte es sich teilweise um solche, die auch von Soldaten in Wüstengebieten getragen werden." Das brachte den verhinderten Dschihad-Azubi 2,5 Jahre Gefängnis ein.

Wie meinte Herr Fischer so schön im Oktober 2018: "Das ist eine Strafnorm, von der man sagen muss, da stößt der Rechtsstaat an die Grenzen des Schuldprinzips: Weil da ja möglicherweise letzten Endes nicht viel mehr bestraft wird als der bloße böse Wille, der bloße idiotische Gedanke." Um etwas später zu ergänzen: "Und die Bürger müssen sich immer auch überlegen: Diese Sicherheitsanforderungen, die betreffen ja auch sie selbst (...) Das kann massiv nach hinten losgehen. Und in der Regel ist es in der Geschichte immer nach hinten losgegangen."