Ich hatte bereits hier verwundert festgestellt: »Ist schon "kurios": da stützt de facto eine bundesdeutsche Familienministerin die Pornoindustrie« und der Präsident des Bundeskriminalamts meinte, es »"gehe es um Erwachsene, die zu Kunden kommerzieller Anbieter werden sollten." Also, nicht mehr kostenlos Schweinkram aus dem Netz laden, sondern gefälligts an die Pornoindustrie löhnen!«
Nun knallten auch in vielen Bahnhofsvierteln die Korken: Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt auch für Stundenhotels!
"Soweit Stundenhotels von anderen Leistungen abgrenzbare Beherbergungsleistungen erbringen, ist der Tatbestand des § 12 Absatz 2 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz erfüllt und der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden" schreibt korrekterweise der hessische Finanzminister Karlheinz Weimar (CDU). Was "andere Leistungen" sein könnten, schreibt er nicht. In herkömmlichen Hotels geht es um das Frühstück.
Sollten hier ebenfalls Parteispenden geflossen sein, ggf. in "Naturalien"?! ;-)
Links:
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com/2009/04/eine-zensur-findet-statt.html
http://www.welt.de/politik/deutschland/article6367422/Halber-Steuersatz-auch-fuer-Stundenhotels.html
http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp;jsessionid=2279C6D52E99039168221801CF46A4A9?rubrik=34954&key=standard_document_38704783
http://www.lobbycontrol.de/blog/index.php/2010/01/freie-demokratische-parteienfinanzierung/
EDIT (11.03.2010)
Zwischenzeitlich hat die Steuerverwaltung schnell und "kühn" regiert. In einem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Schreiben heißt es nunmehr u.a.: »Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.«
Nun, mit solchen Schreiben bindet sich die Verwaltung lediglich selbst. Gerichte sind nur ans Gesetz gebunden, nicht an an solche Schreiben / Erlasse / Verfügungen. Wenn ich Betreiber eines sog. "Stundenhotels" wäre, wäre ich ganz anderer Auffassung. Ebenso wurde mit dem ermäßigten Steuersatz für "Beherbergungsleistungen" bereits der Grundatz der "Einheitlichkeit der Leistung", bei der das obligatorische Frühstück als Nebenleistung das "Schicksal" der Hauptleistung (Beherbergung) teilen würde, aufgegeben. Nun wird bei einer Beherbergung durch Prostituierte eine "Sonstige Leistungen eigener Art" angenommen, ohne die jeweiligen Leistungen als Einzelleistungen für sich zu beurteilen ... aus Gründen von "Sitte und Anstand" wird das vor Gericht wohl schon durchgehen, aber peinlich ist das Ganze.
Nun knallten auch in vielen Bahnhofsvierteln die Korken: Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt auch für Stundenhotels!
"Soweit Stundenhotels von anderen Leistungen abgrenzbare Beherbergungsleistungen erbringen, ist der Tatbestand des § 12 Absatz 2 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz erfüllt und der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden" schreibt korrekterweise der hessische Finanzminister Karlheinz Weimar (CDU). Was "andere Leistungen" sein könnten, schreibt er nicht. In herkömmlichen Hotels geht es um das Frühstück.
Sollten hier ebenfalls Parteispenden geflossen sein, ggf. in "Naturalien"?! ;-)
Links:
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com/2009/04/eine-zensur-findet-statt.html
http://www.welt.de/politik/deutschland/article6367422/Halber-Steuersatz-auch-fuer-Stundenhotels.html
http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp;jsessionid=2279C6D52E99039168221801CF46A4A9?rubrik=34954&key=standard_document_38704783
http://www.lobbycontrol.de/blog/index.php/2010/01/freie-demokratische-parteienfinanzierung/
EDIT (11.03.2010)
Zwischenzeitlich hat die Steuerverwaltung schnell und "kühn" regiert. In einem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Schreiben heißt es nunmehr u.a.: »Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.«
Nun, mit solchen Schreiben bindet sich die Verwaltung lediglich selbst. Gerichte sind nur ans Gesetz gebunden, nicht an an solche Schreiben / Erlasse / Verfügungen. Wenn ich Betreiber eines sog. "Stundenhotels" wäre, wäre ich ganz anderer Auffassung. Ebenso wurde mit dem ermäßigten Steuersatz für "Beherbergungsleistungen" bereits der Grundatz der "Einheitlichkeit der Leistung", bei der das obligatorische Frühstück als Nebenleistung das "Schicksal" der Hauptleistung (Beherbergung) teilen würde, aufgegeben. Nun wird bei einer Beherbergung durch Prostituierte eine "Sonstige Leistungen eigener Art" angenommen, ohne die jeweiligen Leistungen als Einzelleistungen für sich zu beurteilen ... aus Gründen von "Sitte und Anstand" wird das vor Gericht wohl schon durchgehen, aber peinlich ist das Ganze.
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010 - Hier: BMF-Schreiben vom 5. März 2010 - IV D 2 - S 7210/07/10003 -
- IV C 5 - S 2353/09/10008 - (2010/0166200) - (PDF)
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