In mehreren Foren wurde letztens die Frage diskutiert, ob DDR - Bürger in den 1980er Jahre nicht in der eigenen Stadt hätten übernachten dürfen. Natürlich wurde monatelang "diskutiert", ohne mal nachzulesen.
Also, meine Frage an Radio Jerewan^^^Claus J. Kreutzer: "Die Rechte der Gäste" 3., überarbeitete Auflage, Verlag Die Wissenschaft Berlin, 1986, Fragen:
"93. Kann man am Wohnort ein Hotelzimmer bekommen?
Verschiedene Gründe können einen Bürger veranlassen, an seinem Wohnort in einem Hotel übernachten zu wollen. Prinzipiell ist es nicht Sache des Hotels zu prüfen, ob dies gerechtfertigt erscheint.
Besteht keine Sorge, ortsfremde möglicherweise nicht unterbringen zu können, und sind Zimmer frei, ist das Hotel nicht berechtigt, allein deshalb den Abschluß eines Beherbergungsvertrages zu verweigern, weil der betreffende Bürger am Ort des Hotels wohnt.
(§§ 8, 10, 13, 14, 43 Abs. 2 ZGB)"
"94. Doppelzimmer für Unverheiratete?"
[Sachliche Ausführungen zur sozialistischen Moral habe ich nicht abgeschrieben.] "Deshalb wurde hierfür die Orientierung gegeben: An volljährige unverheiratete Bürger ist auf Wunsch ein gemeinsames Doppelzimmer zu vergeben, wenn entsprechende Zimmer frei sind und die allgemeinen Regeln des sozialistischen Zusammenlebens eingehalten werden. In diesem Fall sind zwei getrennte Meldescheine auszufüllen.
(§§ 8, 13 ZGB; Stellungnahme der Vereinigung Interhotel, Gastronomie 1/77, S. 30; § 18 Abs. 2 Meldeordnung)"
M.E. gab es diese Orientierung, um einer denkbare Prostitution zu begegnen.
Also, meine Frage an Radio Jerewan^^^Claus J. Kreutzer: "Die Rechte der Gäste" 3., überarbeitete Auflage, Verlag Die Wissenschaft Berlin, 1986, Fragen:
"93. Kann man am Wohnort ein Hotelzimmer bekommen?
Verschiedene Gründe können einen Bürger veranlassen, an seinem Wohnort in einem Hotel übernachten zu wollen. Prinzipiell ist es nicht Sache des Hotels zu prüfen, ob dies gerechtfertigt erscheint.
Besteht keine Sorge, ortsfremde möglicherweise nicht unterbringen zu können, und sind Zimmer frei, ist das Hotel nicht berechtigt, allein deshalb den Abschluß eines Beherbergungsvertrages zu verweigern, weil der betreffende Bürger am Ort des Hotels wohnt.
(§§ 8, 10, 13, 14, 43 Abs. 2 ZGB)"
"94. Doppelzimmer für Unverheiratete?"
[Sachliche Ausführungen zur sozialistischen Moral habe ich nicht abgeschrieben.] "Deshalb wurde hierfür die Orientierung gegeben: An volljährige unverheiratete Bürger ist auf Wunsch ein gemeinsames Doppelzimmer zu vergeben, wenn entsprechende Zimmer frei sind und die allgemeinen Regeln des sozialistischen Zusammenlebens eingehalten werden. In diesem Fall sind zwei getrennte Meldescheine auszufüllen.
(§§ 8, 13 ZGB; Stellungnahme der Vereinigung Interhotel, Gastronomie 1/77, S. 30; § 18 Abs. 2 Meldeordnung)"
M.E. gab es diese Orientierung, um einer denkbare Prostitution zu begegnen.
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