Montag, 1. August 2011

Mauerbau und Schießbefehl

Zum 50. Jahrestages der Sicherung der Staatsgrenze der DDR gegenüber Westberlin wird in der Zeitschrift des Bundestages die Generallinie zu den diesjährigen Feierlichkeiten vorgegeben:
http://www.das-parlament.de/2011/31-34/index.html

Dennoch bleiben kurze "Lichtblicke" der Erkenntnis: Im Beitrag von Hans-Hermann Hertle "Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten" findet sich doch tatsächlich folgende Aussage:

»... In den Strafverfahren wegen der Todesschüsse gegen Flüchtlinge bestritten die Mitglieder der ehemaligen politischen und militärischen Führung der DDR vehement, dass es jemals einen Schießbefehl gegeben habe. Formaljuristisch betrachtet musste ihnen Recht gegeben werden, denn die Gesetze, Dienstvorschriften und Befehle zum Schusswaffengebrauch begründeten lediglich, so auch die Strafgerichte, einen "Erlaubnistatbestand", nicht jedoch die Verpflichtung zum Todesschuss ...«

Wenn er also im weiteren von der kurzzeitigen außer Kraftsetzung eines "Schießbefehls" schreibt, meint er also in Wirklichkeit das zeitweise Aussetzen des "Erlaubnistatbestandes" ... dann sollte er als Wissenschaftler das auch so schreiben! Aber dann wäre sein Beitrag wohl nicht im "Parlament" erschienen.

Vergleiche den "Erlaubnistatbestand" des § 11 UZWG, Danke.
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com/2011/06/mauerbau-oder-krieg.html

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