Donnerstag, 23. Dezember 2010

Schießbefehl

Manchmal gibt es Witze, die dürfte es eigentlich nicht geben. So wird im Deutsch-Unterricht gern wiedergegeben, wie die Kommasetzung vor dem Strick retten kann, wahlweise durch den US-Präsidenten oder Friedrich dem Großen.

Es gibt davon eine DDR - Variante von Holger Dittmann (offline):

#Honecker war unschuldig!
Es gab in der DDR niemals einen sogenannten "Schießbefehl", sondern stets nur moralische Belehrungen für die Grenzsoldaten!

Der dem Generalsekretär angedichtete Satz
"Es ist rücksichtslos von der Schußwaffe Gebrauch zu machen!"

lautet in Wahrheit:
"Es ist rücksichtslos, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen!"

Unglücklicherweise war dem Protokollführer im Nationalen Verteidigungsrat der DDR ein dummer, nur allzu menschlicher Kommafehler unterlaufen, für den man Honecker aber schwerlich zur Verantwortung ziehen kann.#

;-)

Vorsorglich:
Nach einer Sitzung des Nationalen Verteidigungsrates, in dem u.a. die Grenzdurchbrüche von 169 Personen vom Territorium der BRD aus und 25 Personen von Westberlin aus im Jahre 1973 problematisiert wurden, wurde von der sich anschließende Aussprache auf Grundlage von Notizen durch GO Streletz eine Niederschrift angefertigt. In gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen wird gemunkelt, daß diese Sitzung nach einer feucht-fröhlichen Runde durchgeführt worden sei.

Neben viel Text in dieser Niederschrift gab es auch 12 Stabsstriche, von denen einer lautete:

"- man muß alle Mittel und Methoden nutzen, um keinen Grenzdurchbruch zuzulassen und die Provokationen von Westberlin aus zu verhindern"

Ach' nein, es war der dem folgende:

"- mach wie vor muß bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schußwaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden, und es sind die Genossen, die die Schußwaffe erfolgreich angewandt haben, zu belobigen."

Gültig waren für die Grenzsoldaten jedoch nicht die nichtveröffentlichte Niederschrift einer Sitzung aus dem Jahr 1973, sondern:

Zitiert nach "Strafjustiz und DDR-Unrecht: Dokumentation, Band 2, von Klaus Marxen, Gerhard Werle, Petra Schäfter, Toralf Rummler, S. 536
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/389949007X/ddrluftwaffde-21

Beachte:
"Der Einsatz der Schußwaffe gegen eine Person, die unerlaubt die Grenze überschritten hat und sich ... der Festnahme durch die Flucht entziehen will, ist nicht offensichtlich rechtsstaatswidrig (vgl. BGH NStZ 1995, 286 = BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1 m.w.N.)" BGH 2 StR 329/00 - Urteil v. 1. Dezember 2000.

Vergleiche:
§ 11 UZWG und den Ehrenhain

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